Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Wenn der Grundstückseigentümer einen Handwerker beauftragt, dann muss er im ungünstigen Falle auch für dessen Schäden beim Nachbarn haften. So urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urt.v.9.2.2018-V ZR 31/16).
(Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Naumburg – 4 U 52/15)
Im Umkehrschluss stellt sich die Frage nach ausreichendem Versicherungsschutz. Reicht die Deckungssumme meiner Betriebs- u/o Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht aus?
Da übergreifende Feuerschäden mitunter der oft limitierten Umwelthaftpflichtversicherung zugeordnet werden, stellt sich die Deckungslücke ggf. noch dramatischer dar.
Gern analysieren wir im „defendo-Riskmanagement“ ihre Risikoverhältnisse und unterbreiten Lösungsvorschläge für Ihr Unternehmen.
Der Fall zum Urteil:
Ein Hausbesitzer ließ das Dach seiner Immobilie reparieren. Beauftragt wurde eine Handwerksfirma mit fachlicher Eignung. Bei der Reparatur mussten auch Heißklebearbeiten durchgeführt werden, die zu einem Brand mit Totalschaden am Haus führten. Am Nachbarhaus entstand ein Schaden von ca. 100.000 Euro den der Gebäudeversicherer des Nachbarn, direkt vom Hausbesitzer einforderte, da beim verursachenden Handwerker infolge Insolvenz kein Schadenersatz möglich war.
Das Urteil:
…Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts…