Für eine schnelle Schadenregulierung durch die Versicherung
30.11.2020 Es gibt diverse Schadenereignisse, die ohne einen passenden Versicherungsschutz nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch teuer oder sogar existenzgefährdend sein können. Hat man einen Versicherungsvertrag, der laut Vertragsvereinbarungen für den entstandenen Schaden aufkommen muss, möchte man natürlich auch, dass der Versicherer so zügig wie möglich eine Schadenregulierung vornimmt. Damit dies möglich ist, muss allerdings nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer einige Vorgaben einhalten.
Im Rahmen eines Versicherungsvertrages hat der Versicherer, aber auch der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten. So muss bei Eintreten eines versicherten Schadenereignisses, der Versicherer seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung nachkommen. Dies gilt jedoch nur, wenn auch der Versicherungsnehmer seine vertraglich eingegangenen Pflichten erfüllt und zum Beispiel die während der Vertragslaufzeit der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungsbeiträge bezahlt hat.
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht daran, ist auch der Versicherer unter Umständen im Schadenfall nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Es gibt zudem auch sogenannte Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers, die bei Nichterfüllung den Versicherungsschutz gefährden. Die meisten dieser Obliegenheiten sind im Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG) sowie in den Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Police geregelt.
Einige dieser Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer während und nach Eintritt eines Versicherungsfalles einhalten muss, wie die Schadenminderungs-Pflicht, die fristgerechte Schadenmeldung beim Versicherer sowie die Aufklärungspflicht. Hält sich der Versicherungsnehmer aus grob fahrlässigen Gründen nicht daran, kann der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, die Leistung ganz zu verweigern.
Der Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um das Schadenmaß auf ein Minimum zu reduzieren.
Zumutbar ist zum Beispiel eine schnelle Notreparatur wie das Anbringen einer Plane bei einem Fenster, das infolge eines Sturms zerbrochen ist.
Zumutbar ist es auch bei einer gebrochenen Wasserzuleitung umgehend die Wasserzufuhr zu stoppen und das bereits ausgetretene Wasser so gut wie möglich beseitigt.
Meldefristen für eigene Schäden …
In den meisten Sachversicherungen wie der Hausrat- oder der Gebäudeversicherung sind Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Die Zusendung der Informationen an defendo ist für unsere Kunden ausreichend.
Bei Versicherungsschäden, die durch eine Straftat wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss unverzüglich nach der Entdeckung des Verbrechens eine Anzeige bei der Polizei erfolgen. In der Kfz-Kaskoversicherung ist ein Schaden meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis, bei polizeilichen Ermittlungen jedoch unverzüglich zu melden.
Vollständige und wahrheitsgemäße Schadenbeschreibung
Damit der Versicherer den Schadenhergang und die Schadenhöhe feststellen kann, muss der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers zum Schaden bei allen Versicherungsarten vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich beantworten. Prinzipiell sollte nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden das Schadenbild, soweit dies möglich ist und zum Beispiel der Schadenminderungs-Pflicht nicht entgegensteht, unverändert bleiben, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann.
Ist dies nicht möglich, ist es oft hilfreich, Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden zu erstellen. Zudem sind dem Versicherer die von ihm angeforderten Belege wie Anschaffungskosten von beschädigten Gegenständen, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen.
Für die Kfz- oder sonstige Haftpflichtversicherung gilt eine spezielle Regelung: Wer einen anderen schädigt, darf zwar den Unfallhergang zum Beispiel in einem Unfallprotokoll wahrheitsgetreu schildern, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass sein Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherer dem zustimmt. Anderenfalls würde nämlich die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Kfz- oder auch Privathaftpflicht-Versicherer ebenfalls übernimmt, erschwert werden.