(K)ein gesetzlicher Unfallschutz im Ehrenamt
9.11.2020 (verpd) Ehrenamtliche, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, haben, sofern bestimmte Kriterien vorliegen, einen gesetzlichen Unfallschutz. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die üblicherweise ausschließlich ehrenamtlich ausgeführt werden, die je nach Umstand nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Dies belegt ein Urteil des Sozialgerichts Dortmunds (Az.: S 18 U 452/18).
Eine Frau war als ehrenamtliches Mitglied für einen gemeinnützigen Tierschutzverein tätig. Sie hatte im Rahmen der Fütterung von Streunerkatzen in der Stadt einen Verkehrsunfall erlitten. Wegen dessen Folgen wollte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ihren Antrag lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft jedoch ab.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründete die Ablehnung damit, dass die Arbeit nicht über das hinausgegangen sei, was von der Frau im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins hätte erwartet werden können. Die Verunfallte gehöre auch nicht zum Personenkreis der freiwillig Versicherten. Denn eine solche Versicherung, die von Vereinen für Ehrenamtliche durchaus abgeschlossen werden könne, habe nicht bestanden.
Vergleichbarkeit
Auch mit ihrer gegen die Berufsgenossenschaft eingereichten Klage hatte die Frau keinen Erfolg. Das Dortmunder Sozialgericht wies sie als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Personen als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem gesetzlichen Unfallschutz stehen. Dies gilt nämlich, wenn Personen wegen eines fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie ein abhängig Beschäftigter tätig werden.
„Voraussetzung dafür ist aber, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkommt“, so das Gericht. Bei der Fütterung der Streunerkatzen habe die Klägerin jedoch eine Tätigkeit ausgeübt, der es an einer Arbeitnehmerähnlichkeit fehlt. Denn derartige Tätigkeiten würden ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt.
Es habe sich folglich um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, welcher der Klägerin ausschließlich aufgrund ihrer Tierliebe nachgegangen sei. Im Übrigen könne unter dem beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt einer Vereinszugehörigkeit sei.
Der jeweilige Verein oder die Organisation kann jedoch für Ehrenamtliche, die nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sind, freiwillig eine gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und/oder bei einem Versicherer abschließen.
Individuell passend abgesichert
Doch auch wenn man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, heißt das nicht, dass die Leistungen daraus ausreichen, um die Einkommenseinbußen und Zusatzkosten, die beispielsweise durch eine unfallbedingte Invalidität entstehen können, auszugleichen. Vereine, Verbände oder andere Organisationen, die sichergehen möchten, dass ihre Ehrenamtlichen und freiwilligen Mitglieder auch bei einem Unfall während der Tätigkeit für den Verein umfassend abgesichert sind, können dies mit einer privaten Gruppenunfall-Versicherung absichern.
Wer als Ehrenamtlicher selbst eine private Unfallversicherung hat oder abschließt, ist übrigens weltweit und rund um die Uhr unfallversichert. Bei einer privaten Unfallpolice können die Leistungen wie Renten- und/oder Kapitalleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.
Erwerbstätige können mögliche Einkommenseinbußen, die aufgrund eines dauerhaften Gesundheitsschadens infolge eines Unfalls oder einer Krankheit drohen, weil sie ihren Beruf nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben können, über eine Berufsunfähigkeits-Police absichern- Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.