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Keine uferlose Haftung von Vermietern

15. Oktober 2020

5.10.2020 (verpd) Erschreckt sich eine Mieterin wegen eines sich plötzlich lösenden Rollos dermaßen, dass sie ins Straucheln gerät und sich dabei verletzt, hat sie in der Regel selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Vermieter, wenn dieser von dem Mangel wusste, ihn aber noch nicht beseitigt hatte. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor (Az.: 7 S 5872/17).

Eine Frau, die eine Doppelhaushälfte mit Garten gemietet hatte, teilte kurz nach ihrem Umzug dem Vermieter mit, dass das Wohnzimmerrollo schwergängig sei und repariert werden müsse. Zwei Wochen später strauchelte die Frau auf einer Treppe, die von der Terrasse ihrer Wohnung in den hinteren Garten führte.

Sie behauptete, dass sie sich bei ihrem Bemühen, einen Sturz zu vermeiden, an einer Säule, die sich im Bereich der Treppe befand, habe festhalten müssen. Dabei habe sie sich eine schwere Handverletzung zugezogen. Grund für ihr Straucheln sei gewesen, dass das von ihr beanstandete Rollo plötzlich aus einer Höhe von 2,20 Metern heruntergekracht sei. Sie habe sich hierbei so sehr erschrocken, dass sie das Gleichgewicht verloren habe.

Allgemeines Lebensrisiko

Für die Folgen des Zwischenfalls machte die Frau den Vermieter verantwortlich. Denn dieser habe es versäumt, das Rollo rechtzeitig reparieren zu lassen und damit seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro sowie auf Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungs-Schadens von rund 52.000 Euro.

Ohne Erfolg: Nachdem die Klage von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Amtsgericht Schwabach als unbegründet zurückgewiesen worden war, scheiterte die Klägerin auch mit ihrer beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegten Berufung. Nach Ansicht der Richter ist es bereits fraglich, ob der Vermieter seine Verkehrssicherungs-Pflicht, die ihm gegenüber der Klägerin obliegt, dadurch verletzt hat, dass er das defekte Rollo nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren ließ.

Unabhängig davon habe sich in dem entschiedenen Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Denn plötzliche laute Geräusche würden zur Alltagswirklichkeit gehören, sodass ein Erschrecken darüber nicht dem beklagten Vermieter zugerechnet werden könne. Die Sache wäre nach Meinung beider Instanzen nur dann anders zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Zwischenfalls unmittelbar unter dem Rollo gestanden und sie sich durch ein Berühren mit diesem verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Immer wieder kommt es zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter. Ein Vermieter, der sich wie im genannten Fall gegen eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Forderung, die der Mieter an ihn stellt, wehren will, sollte folgende zwei Versicherungspolicen haben: Zum einen kann ein Vermieter einen solchen Streitfall einer bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung melden. Denn eine solche Police wehrt ungerechtfertigte Forderungen, die an den Vermieter wegen einer angeblichen Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht gestellt werden, ab.

Sie übernimmt aber auch im Falle einer gerechtfertigten Forderung die Forderungszahlung. Wird einem Vermieter wegen eines Unfalles eines Mieters oder eines Dritten aufgrund einer angeblichen Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht auch eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, hilft dem Vermieter eine bestehende Vermieterrechtsschutz-Versicherung bei der Verteidigung. Diese Police übernimmt nämlich die Anwalts- und notfalls auch Gerichtsprozesskosten, sofern Aussicht auf Erfolg besteht.

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