NEUES GESETZ ZUR BERUFSZULASSUNGSREGELUNG FÜR GEWERBLICHE IMMOBILIENMAKLER UND WOHNIMMOBILIENVERWALTER TRITT ZUM 01.08.2018 IN KRAFT
Während die Berufszulassung des Immobilienmaklers schon seit Jahren in der Gewerbeordnung geregelt ist, war die gewerbliche Verwaltung von Eigentums- oder Mietwohnungen bisher erlaubnisfrei.
Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte), wird erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese künftig ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig sind, läuft bis zum 1. März 2019.
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