Regressverzichtsabkommen fällt!
Nach Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wird zum Ende des Jahres 2017 das „Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“ (RVA) aufgehoben.
Das RVA trat am 1. November 1961 in Kraft und sollte die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Versicherungsnehmers (VN) als Schadenstifter stärken. Nach dem Abkommen haben sich die beteiligten VR (Feuer/ Hausrat-und Wohngebäude) verpflichtet, gem. § 86 VVG auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche unter folgenden Voraussetzungen nicht geltend zu machen:
- ersatzpflichtiger Schaden
- der Schaden muss vom Versicherungsort des Verursachers auf fremdes Eigentum übergreifen
- es müssen zwei dem Abkommen beigetretene Feuerversicherer beteiligt sein
- das Feuer darf vom Verursacher nur leicht fahrlässig verursacht worden sein
Der VN sollte durch das Abkommen im Falle eines Übergreifens des Feuers von seiner versicherten Sache auf eine benachbarte Sache vor – möglicherweise existenzbedrohenden – Regressansprüchen geschützt werden. Heutzutage bestehen jedoch ausreichende und deutlich bessere Möglichkeiten, sich durch eine Haftpflichtversicherung für die im RVA geregelten Fälle abzusichern. Damit ist der Grund für das RVA entfallen.
Was bedeutet das für Sie persönlich?
Sie sollten in diesem Jahr mit uns als Ihrem Versicherungsmakler ihre private und/oder betriebliche Haftpflichtsituation überprüfen müssen, damit im Schadenfall der Regress auch gedeckt ist.
Sprechen Sie hierzu ihren Kundenbetreuer an oder wenden Sie sich an
Annett Luth unter 030 – 374 429 617.